Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen.“
– Dieter Hildebrandt.

Kaum ein Rechtsbereich greift mit einer derartigen Wucht in das Leben ein, wie das Strafrecht.
Den Strafverfolgungsorganen ist der Beschuldigte oftmals hilflos ausgeliefert.
Ohne den Beistand eines qualifizierten Strafverteidigers, der ihm in allen Fragen zur Seite steht, verschlechtern sich die Chancen auf ein glückliches Ende in einem Strafverfahren ganz erheblich.

Gegenüber dem dem Gericht und der Staatsanwaltschaft ist der Verteidiger gleichgeordnet und insoweit gleichberechtigt. Er sorgt für Waffengleichheit.

Jeder Angeklagte darf daher in jedem Verfahrensstand also auch schon im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger seiner Wahl benennen.
Dieser Verteidiger hat allein den Interessen seines Mandanten zu dienen.  Er ist im Rahmen der geltenden Gesetze nur dem wohlverstandenen Interesse seines Mandanten verpflichtet.

Hierbei werden wir mit ihnen ein Verfahrensziel anstreben. Es kann die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch sein. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn eine Verurteilung vermieden werden kann.

Erscheint eine Verurteilung unvermeidbar, richtet sich das Verteidigungsziel darauf, eine möglichst milde Strafe zu erreichen. Ob diese darin besteht, dass eine Verurteilung nur zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, einer kürzeren Freiheitsstrafe oder einer flankierenden Maßnahme, wie etwa der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgt, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab.

Hierbei bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, dieses Ziel auch zu erreichen. Es kann das Erarbeiten einer Einlassung des Angeklagten, der Rat an diesen, von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen, das Benennen eigener Zeugen usw. sein.

Wir wollen Ihnen in Ihren schwersten Tagen die Hand reichen und Ihnen helfen die schwierige Situation zu meistern.

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