Und dem Tod soll kein Reich mehr bleiben.“
– Dylan Thomas
Bei fortschreitendem Alter wird man sich Gedanken machen, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen entspricht, oder ob man seine Vermögensnachfolge auf andere Weise geregelt haben möchte.
In diesem Zusammenhang stellen sich viele wichtige Frage.
Für Vorsorgende:
Wer würde Erbe werden?
Hat der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt, dass in erster Linie Kinder und Ehepartner erben. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, treten an ihre Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen.
Brauche ich ein Testament?
Wenn die eben genannte gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, dann sollten sie darüber nachdenken, ein Testament zu machen. Es ist vor allem dann sinnvoll, wenn größere Werte betroffen sind,eine Unternehmensnachfolge geregelt werden muss, oder eine Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.
Was gilt es bei der Aufsetzung eines Testaments zu beachten?
Der Verfasser muss sein Testament vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten.
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten.
Wer kann den sog. Pflichtteil geltend machen?
Sowohl der überlebende Ehegatte als auch dessen die Kinder und ggf. die Kindeskinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben in der Regel gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils.
Welche steuerrechtlichen Belastungen erwarten mich?
Ob und in welcher Höhe eine sog. Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu – derzeit 500.000 € für den Ehegatten und 400.000 € für ein Kind.
Digitaler Nachlass
Viele Angelegenheiten werden heute Online abgewickelt. Ihre Erben sollten sich nach Ihrem Tod möglichst schnell einen Überblick verschaffen können, welche Online-Dienste Sie genutzt haben und welche Regelungen dort für den Todesfall jeweils gelten, etwa ob die Nutzungsbefugnis automatisch erlischt oder eine Kündigung erforderlich ist.
Für Erben:
Brauche ich einen Erbschein? Wo kann ich diesen Erlangen?
Zum Nachweis Ihres Erbrechts benötigen Sie im Grundsatz einen Erbschein, insbesondere wenn Sie ein Grundstück umschreiben oder ein Konto des Erblassers auflösen lassen wollen. Liegt ein notarielles Testament vor, kann die Beantragung eines Erbscheins in diesen Fällen jedoch entbehrlich sein. Dies gilt auch, falls Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, wenn Ihnen der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Den Erbschein können sie beim Nachlassgericht beantragen.
Was kostet die Ausstellung?
Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss. Für die Beurkundung und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.
Was ist wenn der Nachlass verschuldet ist?
Sind Sie Erbin oder Erbe, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, sollten Sie zunächst erwägen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Möchten Sie mit Rücksicht auf das Andenken des Erblassers eine überschuldete Erbschaft annehmen, gibt es Möglichkeiten, um zu vermeiden, dass Sie Ihr Vermögen angreifen müssen. Sie können die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse beschränken, d.h. eventuelle Gläubiger, denen die verstorbene Person noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff geschützt.