„Man erwäge! – Der gestraft wird, ist nicht mehr der, welcher die Tat getan hat. Er ist immer der Sündenbock.“
Friedrich Nietzsche

Das Strafrecht erfasst im Wesentlichen Taten, die von jedermann auch ohne gesetzliche Regelung als Unrecht, als kriminell empfunden werden. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten hingegen befasst sich mit Verstößen gegen die durch Verwaltungsvorschriften geschaffene öffentliche Ordnung. Es enthält kein moralisches Unrecht, sondern wird als „Verwaltungsunrecht“ bezeichnet.

Der Angeklagte aus dem Strafverfahren heißt daher im Ordnungswidrigkeitenverfahren wertneutral Betroffener und er erhält bei Verstößen auch keine Strafe, sondern eine Buße, regelmäßig eine Geldbuße.

Grundlage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bußgeldbescheid. Er wird bestandskräfig, das heißt er kann gegen den Betroffenen vollstreckt werden, wenn der Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dagegen Einspruch einlegt.

Der Betroffene muss den Einspruch aber nicht nur rechtzeitig, sondern auch in der richtigen Form, nämlich in deutscher Sprache und schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einlegen. Der Betroffene muss den Einspruch nicht begründen, kann dies aber tun, damit die Verwaltungsbehörde eine etwaige Rücknahme des Bußgeldbescheids prüfen kann.

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